Sozialversicherung
Kommunalsteuer in Österreich
Zuletzt aktualisiert: 27. Juli 2026 · Angaben ohne Gewähr
Wer in Österreich Dienstnehmer beschäftigt, zahlt neben Lohn und Sozialversicherung auch Lohnnebenkosten – dazu gehört die Kommunalsteuer. Sie beträgt 3 Prozent der monatlichen Bruttolohnsumme und fließt an die Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt. Anders als die Sozialversicherung mindert sie nicht den Nettolohn, sondern ist eine reine Arbeitgeberabgabe. Dieser Ratgeber erklärt Satz, Freibetrag und das Zusammenspiel mit den übrigen Lohnnebenkosten (Stand 2026).
Satz und Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die den Dienstnehmern einer inländischen Betriebsstätte in einem Kalendermonat gewährt werden – im Wesentlichen die Bruttobezüge. Auf diese Summe werden 3 Prozent Kommunalsteuer berechnet.
Die Steuer trägt allein die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber; sie wird nicht vom Lohn der Beschäftigten abgezogen. Freie Dienstnehmer und – über eine Sonderregel – auch wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer können in die Bemessung einbezogen sein.
Freibetrag und Freigrenze
Für kleine Lohnsummen gibt es eine Erleichterung:
- Freigrenze 1.460 Euro: Übersteigt die monatliche Bemessungsgrundlage diesen Betrag nicht, wird die Kommunalsteuer um den Freibetrag gekürzt.
- Freibetrag 1.095 Euro: Liegt die Lohnsumme innerhalb der Freigrenze, wird sie um 1.095 Euro reduziert; nur der Rest wird mit 3 Prozent besteuert.
Liegt die monatliche Lohnsumme bei höchstens 1.095 Euro, fällt damit keine Kommunalsteuer an. Bei Betriebsstätten in mehreren Gemeinden wird der Freibetrag anteilig auf die Lohnsummen aufgeteilt.
Ab wann fällt sie an?
Die Kommunalsteuerpflicht entsteht, sobald Dienstnehmer beschäftigt werden – also mit der ersten Lohnabrechnung. Ein Einzelunternehmen ohne Personal zahlt keine Kommunalsteuer. Die Abgabe ist monatlich bis zum 15. des Folgemonats an die Gemeinde zu entrichten; nach Jahresende ist eine Kommunalsteuererklärung (grundsätzlich bis 31. März) abzugeben.
Zusammenspiel mit DB und DZ
Die Kommunalsteuer ist Teil eines Trios an lohnbezogenen Abgaben, die auf ähnlichen Grundlagen laufen:
- Kommunalsteuer: 3 Prozent an die Gemeinde;
- Dienstgeberbeitrag (DB) zum Familienlastenausgleichsfonds: ein bundesweiter Prozentsatz der Lohnsumme (mit eigenem Freibetrag von 1.460 Euro);
- Zuschlag zum DB (DZ), zugleich die Kammerumlage 2 der Wirtschaftskammer – je nach Bundesland unterschiedlich hoch.
Zusammen machen diese Lohnnebenkosten einen spürbaren Aufschlag auf die Bruttogehälter aus. Details zur DZ und den übrigen Kammerabgaben finden Sie im Beitrag zur Kammerumlage. Rund um die Beschäftigung von Personal ist außerdem die Sozialversicherung relevant, deren Systematik der Beitrag zu den SVS-Beiträgen für Selbständige erläutert.
Praxishinweis
Wer die erste Mitarbeiterin oder den ersten Mitarbeiter einstellt, sollte die Lohnnebenkosten von Beginn an einplanen – Kommunalsteuer, DB, DZ und Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung erhöhen die tatsächlichen Personalkosten deutlich über das Bruttogehalt hinaus. Eine Lohnverrechnung oder Steuerberatung sorgt dafür, dass Anmeldung, Fristen und Erklärungen stimmen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Kommunalsteuer? Sie beträgt 3 Prozent der monatlichen Bruttolohnsumme einer inländischen Betriebsstätte und geht an die jeweilige Gemeinde.
Ab welcher Lohnsumme fällt keine Kommunalsteuer an? Bei einer monatlichen Bemessungsgrundlage bis 1.095 Euro fällt keine Kommunalsteuer an. Bis zur Freigrenze von 1.460 Euro wird der Freibetrag von 1.095 Euro abgezogen.
Zahlen Einzelunternehmer ohne Personal Kommunalsteuer? Nein. Die Kommunalsteuer knüpft an beschäftigte Dienstnehmer an. Ohne Personal entsteht keine Kommunalsteuerpflicht.
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen nach dem Stand 2026 und ersetzt keine individuelle Beratung. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
Quellen: Kommunalsteuergesetz 1993 · WKO · USP · BMF