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Sozialversicherung

Abfertigung NEU in Österreich

Zuletzt aktualisiert: 27. Juli 2026 · Angaben ohne Gewähr

Seit 2003 gilt in Österreich für neue Dienstverhältnisse die Abfertigung NEU nach dem BMSVG. Die Arbeitgeberin zahlt monatlich 1,53 Prozent des Bruttoentgelts in eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse). Anders als früher entsteht der Anspruch ab dem ersten Tag und geht bei Jobwechsel nicht verloren – das Guthaben „wandert” mit. Dieser Ratgeber erklärt Beitrag, Anspruch, Auszahlung und den Unterschied zur Abfertigung ALT (Stand 2026).

Das Prinzip: 1,53 Prozent in die BV-Kasse

Bei der Abfertigung NEU überweist die Arbeitgeberin laufend 1,53 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts (inklusive Sonderzahlungen) an die zuständige BV-Kasse. Die Beiträge werden gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen über die Krankenversicherung eingehoben und veranlagt.

Das angesparte Guthaben gehört der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer. Die BV-Kasse veranlagt es und schreibt Erträge gut; eine Kapitalgarantie sichert zumindest die eingezahlten Beiträge ab. Wer den Aufbau überschlagen möchte, kann den Abfertigung-NEU-Rechner nutzen.

Beginn des Anspruchs

Der große Fortschritt gegenüber dem alten System: Der Anspruch entsteht praktisch ab dem ersten Tag des Dienstverhältnisses (die Beitragspflicht beginnt nach dem ersten Monat). Es gibt keine mehrjährige Wartezeit mehr, bis überhaupt ein Anspruch besteht.

Das Guthaben ist portabel: Bei einem Jobwechsel bleibt es erhalten und wird in der bisherigen Kasse weiter veranlagt oder in die Kasse des neuen Arbeitgebers übertragen. Über die Jahre und mehrere Dienstverhältnisse hinweg wächst so ein durchgehendes Guthaben.

Auszahlung oder Weiterveranlagung

Ob das Guthaben ausgezahlt wird, hängt von der Art der Beendigung und der Ansparzeit ab. Ein Auszahlungsanspruch besteht grundsätzlich, wenn das Dienstverhältnis endet und mindestens drei Einzahlungsjahre vorliegen – allerdings nicht bei jeder Beendigungsart (etwa bei Selbstkündigung durch die Arbeitnehmerin gelten Einschränkungen).

Besteht ein Auszahlungsanspruch, kann in der Regel gewählt werden zwischen:

  • Auszahlung des Guthabens als Kapitalbetrag (begünstigt mit 6 Prozent besteuert),
  • Weiterveranlagung in der BV-Kasse (Guthaben bleibt liegen und wächst weiter),
  • Übertragung in eine Zusatzpensions- oder Rentenlösung (steuerfreie Rente möglich).

Wird das Guthaben nicht ausgezahlt, sammelt es sich weiter an – bis zur nächsten Auszahlungsmöglichkeit oder zum Pensionsantritt.

Unterschied zur Abfertigung ALT

Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, kann noch die Abfertigung ALT gelten. Die wichtigsten Unterschiede:

  • Finanzierung: ALT bildet die Arbeitgeberin eine Rückstellung und zahlt erst bei Beendigung; NEU fließen laufend 1,53 Prozent in eine externe Kasse.
  • Anspruch: ALT setzt eine Mindestdienstzeit von drei Jahren beim selben Arbeitgeber voraus und war an gestaffelte Monatsentgelte gebunden; NEU entsteht ab Beginn und ist portabel.
  • Jobwechsel: ALT ging der Anspruch bei Selbstkündigung meist verloren; NEU bleibt das Guthaben erhalten.

Ein Wechsel vom alten ins neue System war per Vereinbarung möglich (Vollübertritt oder Einfrieren des Altanspruchs). Reine Altfälle laufen weiter nach altem Recht.

Auch für Selbständige

Ein Pendant gibt es für Selbständige: In der SVS ist die Selbständigenvorsorge mit ebenfalls 1,53 Prozent der Beitragsgrundlage Teil der Pflichtbeiträge – die „Abfertigung neu für Selbständige”. Wie sich das in die gesamten Beiträge einfügt, zeigt der Beitrag zu den SVS-Beiträgen.

Häufige Fragen

Wie viel zahlt der Arbeitgeber in die Abfertigung NEU ein? 1,53 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts inklusive Sonderzahlungen fließen laufend in die Betriebliche Vorsorgekasse. Das Guthaben gehört der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer.

Wann wird die Abfertigung NEU ausgezahlt? Ein Auszahlungsanspruch besteht bei Beendigung des Dienstverhältnisses und mindestens drei Einzahlungsjahren, abhängig von der Beendigungsart. Alternativ kann das Guthaben weiterveranlagt oder in eine Rente übertragen werden.

Was ist der Unterschied zur Abfertigung ALT? Bei ALT (Dienstverhältnisse vor 2003) bildet der Arbeitgeber eine Rückstellung, der Anspruch setzt Mindestdienstzeiten voraus und ging bei Selbstkündigung oft verloren. Bei NEU fließen laufend 1,53 Prozent in eine Kasse, der Anspruch entsteht ab Beginn und bleibt portabel.


Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen nach dem Stand 2026 und ersetzt keine individuelle Beratung. Für Ansprüche im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre BV-Kasse, die Arbeiterkammer oder fachkundige Beratung.


Quellen: BMSVG · WKO · USP · AK

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ist kein Ersatz für eine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.