Steuern
Kammerumlage: KU1, KU2 und Grundumlage der WKO
Zuletzt aktualisiert: 27. Juli 2026 · Angaben ohne Gewähr
Wer Mitglied der Wirtschaftskammer ist – und das sind praktisch alle Gewerbetreibenden in Österreich –, finanziert die Kammer über drei Umlagen mit: die Grundumlage (den eigentlichen Mitgliedsbeitrag), die Kammerumlage 1 (KU1) und die Kammerumlage 2 (KU2). Grundumlage zahlt jedes Mitglied, KU1 und KU2 nur ab bestimmten Grenzen. Dieser Ratgeber erklärt die drei Umlagen, die aktuellen Sätze und die wichtigste Befreiung (Stand 2026).
Grundumlage: der Mitgliedsbeitrag
Die Grundumlage ist der jährliche Basisbeitrag zur Fachgruppe der jeweiligen Landeskammer. Ihre Höhe legt jede Fachgruppe selbst fest – deshalb gibt es keinen einheitlichen Betrag. Als Bemessungsbasis dienen je nach Branche unterschiedliche Größen: ein Fixbetrag, die Lohnsumme oder die Zahl der Beschäftigten.
Für Ein-Personen-Unternehmen und kleine Betriebe bewegt sich die Grundumlage häufig im niedrigen zwei- bis dreistelligen Euro-Bereich pro Jahr. Den konkreten Betrag entnehmen Sie der Vorschreibung Ihrer Landeskammer.
Kammerumlage 1 (KU1)
Die KU1 knüpft nicht am Umsatz, sondern an den Vorsteuern an. Bemessungsgrundlage sind im Wesentlichen die Umsatzsteuerbeträge, die andere Unternehmen dem Mitglied für Vorleistungen in Rechnung stellen, zuzüglich Einfuhrumsatzsteuer, Erwerbsteuer und der im Reverse-Charge-Verfahren geschuldeten Umsatzsteuer.
Seit 2019 gilt ein degressiver Staffeltarif – je höher die Bemessungsgrundlage, desto niedriger der Satz. Für 2026 gelten laut WKO:
- bis 3 Mio. Euro: 0,28 Prozent
- 3 bis 32,5 Mio. Euro: 0,2660 Prozent
- über 32,5 Mio. Euro: 0,2464 Prozent
Der Basissatz wurde in den letzten Jahren gesenkt; den aktuellen Wert für Ihre Kammer bestätigt die WKO. Zur Umrechnung von Netto- und Bruttobeträgen hilft der Mehrwertsteuer-Rechner.
Befreiung von der KU1
Betriebe mit einem Jahresumsatz bis 150.000 Euro sind von der Kammerumlage 1 befreit. Das entlastet EPU und kleine Betriebe spürbar – gerade jene, die auch die Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer nutzen, zahlen damit in aller Regel keine KU1. Grundumlage bleibt aber auch dann zu entrichten.
Kammerumlage 2 (KU2)
Die KU2 ist ein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DB) und fällt nur an, wenn das Unternehmen Dienstnehmer beschäftigt. Bemessungsgrundlage ist – wie beim DB – die Summe der Bruttolöhne und -gehälter.
Der Satz setzt sich aus einem bundesweiten Anteil (0,12 Prozent) und einem Landesanteil zusammen und ist deshalb von Bundesland zu Bundesland verschieden. 2026 liegt er je nach Landeskammer rund zwischen 0,33 und 0,40 Prozent (Vorarlberg am unteren, Burgenland am oberen Ende). Die KU2 wird monatlich gemeinsam mit den übrigen Lohnabgaben abgeführt. Den exakten Satz für Ihr Bundesland veröffentlicht die WKO.
Zusammenspiel mit den übrigen Lohnnebenkosten
Wer Personal beschäftigt, zahlt neben der KU2 auch den Dienstgeberbeitrag (DB) und die Kommunalsteuer. Diese drei laufen parallel auf ähnlichen Bemessungsgrundlagen. Details zur kommunalen Abgabe finden Sie im Beitrag zur Kommunalsteuer.
Wann zahle ich was?
- Grundumlage: einmal jährlich nach Vorschreibung der Fachgruppe.
- KU1: vierteljährlich (15. Mai, August, November, Februar), sofern nicht befreit.
- KU2: monatlich bis zum 15. des Folgemonats, nur bei Dienstnehmern.
Bei Unklarheiten zur eigenen Einstufung – etwa bei mehreren Gewerbeberechtigungen – hilft die zuständige Landeskammer oder eine Steuerberaterin bzw. ein Steuerberater weiter.
Häufige Fragen
Muss ich Kammerumlage zahlen, wenn ich nichts verdiene? Die Grundumlage fällt grundsätzlich mit der Mitgliedschaft an, unabhängig vom Gewinn. KU1 entfällt bei Umsätzen bis 150.000 Euro, KU2 nur bei Beschäftigung von Dienstnehmern. In Härtefällen sind Ermäßigungen der Grundumlage bei der Landeskammer möglich.
Wie hoch ist die Kammerumlage 1 aktuell? Für Bemessungsgrundlagen bis 3 Mio. Euro beträgt der Hebesatz 2026 rund 0,28 Prozent, darüber sinkt er gestaffelt. Berechnet wird sie von den Vorsteuern, nicht vom Umsatz.
Zahlen Kleinunternehmer Kammerumlage? Grundumlage ja, KU1 in der Regel nein: Bis 150.000 Euro Jahresumsatz besteht eine Befreiung von der KU1. Ohne Dienstnehmer fällt auch keine KU2 an.
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen nach dem Stand 2026 und ersetzt keine individuelle Beratung. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater bzw. Ihre Landeskammer.
Quellen: WKO Kammerumlagen-FAQ · § 122 WKG · USP · BMF