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Steuern

Pendlerpauschale und Pendlereuro in Österreich

Zuletzt aktualisiert: 27. Juli 2026 · Angaben ohne Gewähr

Wer für den Weg zur Arbeit weitere Strecken zurücklegt, kann die Pendlerpauschale und den Pendlereuro steuerlich geltend machen. Beide mindern die Steuerlast: die Pauschale als Werbungskosten, der Pendlereuro als Absetzbetrag. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt von Entfernung und Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel ab. Dieser Ratgeber gibt den Überblick (Stand 2026) – die verbindliche Berechnung liefert der amtliche Pendlerrechner des BMF.

Kleine und große Pendlerpauschale

Das Gesetz unterscheidet zwei Varianten:

Kleine Pendlerpauschale – wenn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist und die einfache Wegstrecke mindestens 20 Kilometer beträgt. Die Höhe steigt gestaffelt mit der Entfernung (20–40 km, 40–60 km, über 60 km).

Große Pendlerpauschale – wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar sind (kein oder unzureichendes Angebot, unzumutbar lange Anfahrt, gesundheitliche Einschränkung). Sie gilt bereits ab 2 Kilometern einfacher Wegstrecke und ist in vier Stufen (2–20 km, 20–40 km, 40–60 km, über 60 km) höher dotiert als die kleine Pauschale.

Die konkreten Jahresbeträge ergeben sich aus der jeweiligen Stufe. Weil sich Werte ändern können, sollten die aktuellen Beträge stets über den amtlichen Pendlerrechner geprüft werden.

Der Pendlereuro – ab 2026 erhöht

Zusätzlich zur Pauschale steht der Pendlereuro zu. Er wurde ab 2026 von 2 auf 6 Euro pro Kilometer und Jahr angehoben (bezogen auf die einfache Wegstrecke). Der Pendlereuro ist ein Absetzbetrag und wirkt damit direkt steuermindernd – nicht nur über die Bemessungsgrundlage. Anspruch hat, wer auch Anspruch auf eine Pendlerpauschale hat, egal ob kleine oder große Variante.

Die Voraussetzungen

Damit die Pauschale zusteht, müssen im Wesentlichen erfüllt sein:

  • Ein Arbeitsweg mit der jeweiligen Mindestentfernung (20 km bei der kleinen, 2 km bei der großen Pauschale).
  • Die Fahrten müssen an überwiegend mehr als der Hälfte der Arbeitstage im Monat anfallen. Bei weniger Fahrten gebührt ein aliquoter Teil (Drittel- bzw. Zweidrittelregelung).
  • Die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel entscheidet über kleine oder große Pauschale.
  • Für dieselbe Strecke darf kein steuerfreies Werkverkehr-Angebot (Jobticket) die Pauschale verdrängen.

Zumutbarkeit der Öffis

Die Zumutbarkeit ist der Dreh- und Angelpunkt. Als unzumutbar gilt der öffentliche Verkehr etwa, wenn auf dem überwiegenden Teil des Weges kein Massenverkehrsmittel verkehrt, oder wenn die Gesamtfahrzeit gewisse Grenzen überschreitet. Der Pendlerrechner des BMF wertet diese Kriterien anhand von Wohn- und Arbeitsadresse sowie Arbeitszeiten automatisch aus und stellt einen verbindlichen Ausdruck aus.

So machen Sie den Anspruch geltend

Angestellte reichen das Ergebnis des Pendlerrechners bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber ein, damit die Pauschale bereits in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt wird. Alternativ – oder ergänzend – erfolgt die Geltendmachung über die Arbeitnehmerveranlagung in FinanzOnline. Den Ausdruck des Pendlerrechners sollte man für allfällige Rückfragen des Finanzamts aufbewahren.

Häufige Fragen

Wo berechne ich meinen genauen Anspruch? Über den amtlichen Pendlerrechner des BMF unter pendlerrechner.bmf.gv.at. Das Ergebnis ist verbindlich und dient zugleich als Nachweis gegenüber Arbeitgeber und Finanzamt.

Wie hoch ist der Pendlereuro 2026? Ab 2026 beträgt der Pendlereuro 6 Euro pro Kilometer der einfachen Wegstrecke und Jahr – eine deutliche Anhebung gegenüber den früheren 2 Euro.

Bekomme ich die Pauschale auch bei Teilzeit oder Homeoffice? Es kommt auf die Zahl der tatsächlichen Fahrten an. Fallen die Arbeitswegfahrten nur an einem Teil der Arbeitstage an, gebührt ein aliquoter Anteil (ein oder zwei Drittel).


Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen nach dem Stand 2026 und ersetzt keine individuelle Beratung. Verbindlich ist der amtliche Pendlerrechner des BMF; bei Detailfragen hilft eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater.


Quellen: § 16 Abs. 1 Z 6 EStG · BMF · Pendlerrechner (pendlerrechner.bmf.gv.at)

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ist kein Ersatz für eine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.