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Vorlage

Kassabuch-Vorlage (Österreich)

Bargeldbewegungen chronologisch erfassen — Einnahmen und Ausgaben eintragen, der laufende Saldo aus Anfangsbestand plus Einnahmen minus Ausgaben wird automatisch berechnet. Anschließend als PDF speichern oder drucken.

Buchungen

DatumBeleg-Nr.TextEinnahmeAusgabe

Vorschau

Kassabuch
Zeitraum
Anfangsbestand

Allgemeines Muster ohne Gewähr — kein Ersatz für eine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Bezug: Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht nach BAO und RKSV.

So funktioniert das Kassabuch

Der laufende Saldo ergibt sich Zeile für Zeile: Saldo = Anfangsbestand + Σ Einnahmen − Σ Ausgaben. Der Endsaldo ist der rechnerische Kassenstand und sollte mit dem tatsächlichen Bargeld übereinstimmen.

VorgangWirkung auf den Saldo
Einnahme (Barverkauf)erhöht den Saldo
Ausgabe (Barzahlung)verringert den Saldo
Belegerteilungspflicht (§ 132a BAO) und Registrierkassenpflicht (RKSV) können bestehen. Ob sie im konkreten Fall greifen, hängt von Umsatz und Barumsatzanteil ab.

Häufige Fragen

Was ist ein Kassabuch?

Ein Kassabuch hält die Bargeldbewegungen eines Betriebs chronologisch fest: je Zeile mit Datum, Beleg-Nummer, Text sowie Einnahme oder Ausgabe. Aus Anfangsbestand plus Einnahmen minus Ausgaben ergibt sich der laufende Kassenstand (Saldo).

Wie wird der Saldo berechnet?

Der laufende Saldo ist der Anfangsbestand zuzüglich aller Einnahmen und abzüglich aller Ausgaben bis zur jeweiligen Zeile. Der Endsaldo entspricht dem tatsächlichen Kassenstand und sollte mit dem Bargeld in der Kassa übereinstimmen.

Gibt es in Österreich eine Registrierkassenpflicht?

Betriebe können ab bestimmten Umsatzgrenzen zur Verwendung einer Registrierkasse verpflichtet sein (Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht nach BAO und RKSV). Ob und ab wann das gilt, hängt vom Einzelfall ab — diese Vorlage ist ein allgemeines Muster und trifft dazu keine Feststellung.

Muss ich für jede Einnahme einen Beleg ausstellen?

Die Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO verlangt grundsätzlich, dass über empfangene Barzahlungen ein Beleg auszustellen ist. Die Beleg-Nummer im Kassabuch verweist auf den jeweiligen Beleg.

Quellen: § 131 f. BAO (Aufzeichnungen), § 132a BAO (Belegerteilungspflicht), Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV). Nachzulesen bei ris.bka.gv.at, wko.at und bmf.gv.at.