Steuern
Vorsteuerabzug in Österreich
Zuletzt aktualisiert: 27. Juli 2026 · Angaben ohne Gewähr
Der Vorsteuerabzug ist das Herzstück der Umsatzsteuer: Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen dürfen die Umsatzsteuer, die ihnen andere Unternehmen für betriebliche Einkäufe in Rechnung stellen, vom Finanzamt zurückholen – als Vorsteuer. Dadurch belastet die Umsatzsteuer im Ergebnis nur den Endverbraucher. Voraussetzung ist unter anderem eine ordnungsgemäße Rechnung und die Verwendung der Leistung für das Unternehmen. Dieser Ratgeber erklärt Voraussetzungen, Ausschlüsse und den Sonderfall Pkw (Stand 2026).
Voraussetzungen für den Abzug
Damit Vorsteuer abgezogen werden darf, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Der Abziehende ist Unternehmer und führt steuerpflichtige (oder echt steuerbefreite) Umsätze aus;
- die Leistung wird für das Unternehmen bezogen (unternehmerische Nutzung von mindestens 10 Prozent);
- es liegt eine ordnungsgemäße Rechnung mit allen Pflichtangaben nach § 11 UStG vor;
- die Leistung wurde bereits ausgeführt (bzw. bei Anzahlungen bezahlt).
Fehlt eine Pflichtangabe auf der Rechnung, ist der Abzug gefährdet. Welche Merkmale eine Rechnung enthalten muss, zeigt der Beitrag zu den Pflichtangaben einer Rechnung. Die abziehbare Vorsteuer wird laufend in der Umsatzsteuervoranmeldung gegen die geschuldete Umsatzsteuer verrechnet.
Kein Abzug für Kleinunternehmer
Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, ist unecht steuerbefreit: Er verrechnet keine Umsatzsteuer, darf im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer abziehen. Für Betriebe mit hohen Investitionen oder vielen Vorleistungen kann das teurer sein als der Verwaltungsvorteil – in solchen Fällen kann ein Verzicht auf die Befreiung sinnvoll sein. Die Details dazu erläutert der Beitrag zur Kleinunternehmerregelung.
Unecht steuerbefreite Umsätze
Der Ausschluss betrifft nicht nur Kleinunternehmer: Auch andere unecht steuerbefreite Umsätze berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug – etwa bestimmte Leistungen von Ärztinnen und Ärzten, Versicherungsvertretern oder im Bereich der Geld- und Bankgeschäfte. Wer sowohl steuerpflichtige als auch unecht befreite Umsätze erzielt, muss die Vorsteuer aufteilen und darf nur den auf die steuerpflichtigen Umsätze entfallenden Teil abziehen.
Anders die echte Steuerbefreiung (z. B. Ausfuhrlieferungen, innergemeinschaftliche Lieferungen): Hier bleibt der Vorsteuerabzug erhalten.
Sonderfall Pkw
Beim Pkw und Kombi gilt eine Besonderheit: Sie gelten umsatzsteuerlich grundsätzlich nicht als für das Unternehmen angeschafft – ein Vorsteuerabzug für Kauf, Leasing und laufenden Betrieb ist daher meist ausgeschlossen. Ausnahmen bestehen für bestimmte Fahrzeuge, die dem Betriebsgegenstand dienen (etwa Fahrschulfahrzeuge, Taxis, Mietwagen, Vorführwagen) sowie für Elektrofahrzeuge: Bei ihnen ist der Vorsteuerabzug möglich, allerdings mit einer Obergrenze für hochpreisige Modelle (Luxustangente). Bei Fiskal-Lkw und Klein-Lkw laut BMF-Liste ist der Abzug ebenfalls zulässig.
Praxishinweis
Sammeln Sie Eingangsrechnungen vollständig und prüfen Sie diese auf Pflichtangaben – gerade die UID des Ausstellers und der korrekte Steuersatz werden gern übersehen. Bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern und bei Fahrzeugen empfiehlt sich die Abstimmung mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater, um Aufteilung und Abzugsfähigkeit sauber zu dokumentieren.
Häufige Fragen
Wer darf Vorsteuer abziehen? Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, die die Leistung für ihr Unternehmen beziehen und eine ordnungsgemäße Rechnung besitzen. Kleinunternehmer und unecht steuerbefreite Betriebe sind ausgeschlossen.
Kann ich die Umsatzsteuer für ein Auto abziehen? Bei Pkw und Kombi in der Regel nicht. Ausnahmen gelten unter anderem für Taxis, Fahrschul- und Mietwagen sowie für Elektrofahrzeuge (mit Obergrenze für teure Modelle).
Was brauche ich für den Vorsteuerabzug? Eine ordnungsgemäße Rechnung mit allen Pflichtangaben nach § 11 UStG, eine unternehmerische Verwendung der Leistung und die eigene Umsatzsteuerpflicht.
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen nach dem Stand 2026 und ersetzt keine individuelle Beratung. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
Quellen: § 12 UStG · § 11 UStG · WKO · BMF