Steuern
Investitionsfreibetrag (IFB) in Österreich
Zuletzt aktualisiert: 27. Juli 2026 · Angaben ohne Gewähr
Der Investitionsfreibetrag (IFB) gibt es seit 2023: Wer in begünstigte Wirtschaftsgüter investiert, darf zusätzlich zur normalen Abschreibung einen Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Betriebsausgabe absetzen und so den Gewinn senken. Der Basissatz beträgt 10 Prozent, für ökologische Investitionen 15 Prozent. Dieser Ratgeber erklärt Sätze, Deckel und die wichtige Abgrenzung zum Gewinnfreibetrag (Stand 2026).
Sätze: 10 und 15 Prozent
Der IFB beträgt grundsätzlich:
- 10 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei allgemeinen begünstigten Wirtschaftsgütern;
- 15 Prozent bei Wirtschaftsgütern im Bereich Ökologisierung (nach der einschlägigen Verordnung).
Wichtig für 2026: Als konjunkturelle Maßnahme wurden diese Sätze für Investitionen im Zeitraum 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 befristet erhöht – auf 20 Prozent bzw. 22 Prozent für Öko-Investitionen. Ob eine geplante Anschaffung in dieses Fenster und die höheren Sätze fällt, sollten Sie vor der Investition beim BMF oder mit der Steuerberatung prüfen.
Der Deckel: 1.000.000 Euro pro Jahr
Der IFB kann von einer Bemessungsgrundlage von höchstens 1.000.000 Euro an Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr wird dieser Höchstbetrag anteilig gekürzt. Der IFB mindert nicht die Abschreibungsbasis – die reguläre Abschreibung läuft ungekürzt weiter.
Voraussetzungen
Damit der IFB zusteht, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:
- Betriebliche Einkunftsart (Gewinneinkünfte);
- Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung – bei Pauschalierung steht der IFB nicht zu;
- betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren;
- Zuordnung zu einer inländischen Betriebsstätte.
Ausgeschlossen sind unter anderem gebrauchte Wirtschaftsgüter, die meisten Gebäude, Pkw und Kombi (mit Ausnahmen etwa für Elektrofahrzeuge) sowie geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden. Auch Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sind nicht begünstigt.
Abgrenzung zum Gewinnfreibetrag
Zentral ist das Verhältnis zum investitionsbedingten Gewinnfreibetrag: Für dasselbe Wirtschaftsgut kann nicht beides in Anspruch genommen werden. Es gilt ein Entweder-oder – entweder IFB oder investitionsbedingter Gewinnfreibetrag für das jeweilige Investitionsgut.
Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags (der ohne Investition zusteht) bleibt vom IFB unberührt. Wie sich der Gewinnfreibetrag zusammensetzt, zeigt der Beitrag zum Gewinnfreibetrag; eine Schätzung liefert der Gewinnfreibetrag-Rechner. Welche der beiden Begünstigungen im Einzelfall mehr bringt, hängt von Gewinnhöhe und Investitionsart ab – hier lohnt eine Vergleichsrechnung.
Nachversteuerung bei frühem Ausscheiden
Scheidet ein Wirtschaftsgut, für das der IFB geltend gemacht wurde, vor Ablauf von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder wird ins Ausland verbracht, ist der Freibetrag nachzuversteuern (Ausnahmen etwa bei höherer Gewalt). Die Vier-Jahres-Bindung sollte man bei der Planung im Blick behalten.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Investitionsfreibetrag? Grundsätzlich 10 Prozent der Anschaffungskosten, 15 Prozent bei Öko-Investitionen. Für Anschaffungen von November 2025 bis Ende 2026 gelten befristet erhöhte Sätze – Details beim BMF oder der Steuerberatung prüfen.
Kann ich IFB und Gewinnfreibetrag kombinieren? Nicht für dasselbe Wirtschaftsgut. Pro Investitionsgut gilt ein Entweder-oder. Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags bleibt aber erhalten.
Gilt der IFB auch bei Pauschalierung? Nein. Bei pauschaler Gewinnermittlung steht der IFB nicht zu – erforderlich ist eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung.
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen nach dem Stand 2026 und ersetzt keine individuelle Beratung. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater bzw. das BMF.
Quellen: § 11 EStG · WKO · BMF