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Steuern

Reverse Charge: Übergang der Steuerschuld

Zuletzt aktualisiert: 27. Juli 2026 · Angaben ohne Gewähr

Beim Reverse Charge (Übergang der Steuerschuld) schuldet nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger. Die Rechnung wird deshalb ohne Umsatzsteuer ausgestellt, der Empfänger berechnet die Steuer selbst und kann sie – bei voller Vorsteuerberechtigung – im selben Zug wieder abziehen. Typischer Fall: grenzüberschreitende B2B-Dienstleistungen innerhalb der EU. Dieser Ratgeber erklärt, wann Reverse Charge gilt und wie die Rechnung auszusehen hat (Stand 2026).

Wann greift Reverse Charge?

Der praktisch häufigste Fall sind innergemeinschaftliche sonstige Leistungen zwischen Unternehmen (B2B): Erbringt ein österreichischer Betrieb eine Dienstleistung an ein Unternehmen in einem anderen EU-Land, verlagert sich der Leistungsort in der Regel zum Empfänger – und dieser schuldet die Steuer nach seinem nationalen Satz.

Daneben gibt es innerstaatliche Reverse-Charge-Tatbestände, etwa bei Bauleistungen zwischen Unternehmen oder bei der Lieferung bestimmter Gegenstände (z. B. Schrott, Mobilfunkgeräte über einer Wertgrenze). Auch beim Bezug von Leistungen ausländischer Unternehmer geht die Steuerschuld auf den österreichischen Empfänger über.

Die Rechnung: ohne USt, mit Hinweis

Eine Reverse-Charge-Rechnung enthält keinen Umsatzsteuerbetrag und keinen Steuersatz. Stattdessen sind zwingend anzugeben:

  • ein ausdrücklicher Hinweis auf die Steuerschuld des Empfängers, üblich ist die Formulierung „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” (Reverse Charge);
  • die UID-Nummer des leistenden Unternehmens und die UID-Nummer des Leistungsempfängers.

Fehlt der Hinweis, ist die Rechnung formal mangelhaft. Die übrigen Pflichtangaben nach § 11 UStG gelten weiter – sie sind im Beitrag zu den Pflichtangaben einer Rechnung zusammengefasst. Eine Struktur für die Rechnung liefert die Rechnungsvorlage.

Zusammenfassende Meldung (ZM) nicht vergessen

Wer innergemeinschaftliche sonstige Leistungen im Reverse Charge erbringt, muss diese zusätzlich in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) über FinanzOnline melden – getrennt nach der UID des jeweiligen Empfängers. Die ZM ist grundsätzlich monatlich (bei Quartalszahlern vierteljährlich) bis zum Ende des Folgemonats abzugeben. Sie läuft parallel zur normalen Umsatzsteuervoranmeldung.

Abgrenzung zu OSS und MOSS

Reverse Charge betrifft B2B. Ein anderes Verfahren gilt im B2C-Geschäft: Bei elektronischen Dienstleistungen an Privatpersonen und bei innergemeinschaftlichen Versandhandelslieferungen über der EU-weiten Schwelle von 10.000 Euro schuldet der leistende Unternehmer die Steuer im Bestimmungsland. Damit dafür nicht in jedem Land eine eigene Registrierung nötig ist, gibt es den One-Stop-Shop (OSS) – das Nachfolgesystem des früheren MOSS. Über den OSS werden diese Umsätze zentral über FinanzOnline erklärt. Reverse Charge und OSS schließen einander also aus: B2B geht über Reverse Charge, B2C-Fernabsatz über den OSS.

Typische Fehler

  • USt trotz Reverse Charge ausgewiesen: Wird fälschlich Steuer verrechnet, kann der Empfänger sie nicht als Vorsteuer ziehen – Nachbesserung nötig.
  • UID nicht geprüft: Die UID des Empfängers sollte vor der Rechnung über das MIAS-Bestätigungsverfahren (Stufe 2) kontrolliert werden.
  • ZM vergessen: Die Meldung ist eigenständig und wird gern übersehen.

Bei komplexen grenzüberschreitenden Fällen empfiehlt sich die Abstimmung mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.

Häufige Fragen

Muss ich als Kleinunternehmer Reverse Charge anwenden? Beim Bezug von Leistungen aus dem Ausland kann die Steuerschuld auch auf Kleinunternehmer übergehen – dann brauchen sie eine UID und müssen die Steuer abführen, ohne Vorsteuerabzug. Details im Beitrag zur Kleinunternehmerregelung.

Welcher Hinweis muss auf die Rechnung? Der Text „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” (Reverse Charge) sowie die UID beider Parteien. Ein Steuerbetrag wird nicht ausgewiesen.

Was ist der Unterschied zwischen Reverse Charge und OSS? Reverse Charge gilt für B2B-Leistungen: Der unternehmerische Empfänger schuldet die Steuer. Der OSS betrifft B2C-Fernabsatz und digitale Leistungen an Private und wird zentral erklärt.


Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen nach dem Stand 2026 und ersetzt keine individuelle Beratung. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.


Quellen: § 19 UStG · Art. 196 MwStSystRL · WKO · BMF

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ist kein Ersatz für eine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.